Hingegen hat der Beklagte selbst vor dem Schlussvortrag keine eigenen Behauptungen vorgetragen und auch keine Urkunden eingereicht. Wie er selbst ausführt, sind allfällige Behauptungen, die erst im Plädoyer gemacht werden, zu spät. Dies gilt aber eben nicht nur für die Klägerin, sondern auch für ihn selbst. Was indessen für beide Parteien zulässig ist, sind Ausführungen zur Würdigung der vorgelegten Urkunden, jedenfalls soweit, als sich diese nicht auf neu vorgetragene Behauptungen stützen. 5.1 Es ist somit zu überprüfen, ob die Lieferung der LED-Leuchten gestützt auf die Vorbringen in der Klage und die eingereichten Urkunden ausreichend behauptet, substantiiert und letztlich erstellt ist.