Vorab stimmt es nicht, dass die Klägerin überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung gemacht hat. In ihrer Klage hat sie bei der Umschreibung des Streitgegenstandes vorgetragen, wieso sie welche Forderung gegen den Beklagten erhebt, nämlich aus einer «Lieferung von 30 Bodenleuchten LED Farbwechsel mit zusätzlichem Kleinmaterial an die Adresse des Beklagten.» Zudem waren der Klage insgesamt neun Urkunden beigelegt, welche als Beweismittel dienen sollten (Art. 244 Abs. 3 ZPO). An der Verhandlung hat die Klägerin sodann die Beweisurkunden 10 – 20 eingereicht. Hingegen hat der Beklagte selbst vor dem Schlussvortrag keine eigenen Behauptungen vorgetragen und auch keine Urkunden eingereicht.