Insgesamt sei die entscheidende Sachverhaltsfrage, ob die LED-Lampen überhaupt an den Beklagten geliefert worden seien, weder substantiiert behauptet noch bewiesen. In den eingereichten Urkunden befänden sich weder ein unterzeichneter Lieferschein noch sonstige Hinweise, welche die Lieferung belegen würden. Auf die Befragung der Parteien sowie der Zeugen habe die Klägerin verzichtet. 4. Auch diese Einwände des Beklagten treffen teilweise zu. Allerdings gehen sie an der Sache vorbei, insbesondere auch im Hinblick auf seine eigenen Rügen. Vorab stimmt es nicht, dass die Klägerin überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung gemacht hat.