Der Vertreter des Beklagten habe in seinem Plädoyer anderes ausgeführt. Ebenso sei nicht rechtsgenüglich behauptet worden, die Fotoaufnahmen der gelieferten LED-Leuchten seien in der Liegenschaft des Beklagten gemacht worden (Belege 13 der Klägerin, insbesondere das dritte Foto). Auch hier sei der Hinweis der Vorinstanz auf ein angebliches «Nicht-bestreiten» obsolet. Das Foto hätte ebenso gut anderswo gemacht werden können. Insgesamt sei die entscheidende Sachverhaltsfrage, ob die LED-Lampen überhaupt an den Beklagten geliefert worden seien, weder substantiiert behauptet noch bewiesen.