So sei die Lieferung der LED-Lampen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe gar nie behauptet, dass es in der Vergangenheit Lieferungen ohne Unterzeichnung eines Lieferscheins gegeben habe. Sie habe dies weder in der unbegründeten Klage noch im ersten Parteivortrag, den es ja nicht gegeben habe, behauptet. Die auf der Grundlage der fehlenden Bestreitung gezogene Schlussfolgerung des Gerichtspräsidenten sei deshalb unhaltbar. Ebenso sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht haltbar, wonach durch eine angeblich erfolgte Qualitätsprüfung der LED-Lampen deren Lieferung erstellt sei. Der Vertreter des Beklagten habe in seinem Plädoyer anderes ausgeführt.