Es ist daher ein widersprüchliches Verhalten, wenn er nun rügt, es habe kein formeller Parteivortrag mit Rechtsbegehren und Behauptungen stattgefunden. Zudem steht einer nachträglichen Anfechtung eines Verfahrensmangels der Grundsatz entgegen, wonach formelle Rügen verwirkt sind, wenn diese nicht sofort geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen). Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 3. Der Beklagte rügt weiter eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. So sei die Lieferung der LED-Lampen nicht nachgewiesen.