Der Vertreter des Beklagten war indessen an der Verhandlung anwesend und war mit dem Vorgehen des Gerichtspräsidenten nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern hat dieses gar noch unterstützt. Nach der Mitteilung des Gerichtspräsidenten, er erachte den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als genügend klar, um die Streitsache am heutigen Termin erledigen zu können, hat er seinen Beweisantrag auf Durchführung einer Parteibefragung zurückgezogen. Es ist daher ein widersprüchliches Verhalten, wenn er nun rügt, es habe kein formeller Parteivortrag mit Rechtsbegehren und Behauptungen stattgefunden.