228 ZPO) folgt die Beweisabnahme (Art. 231 ZPO), an welche sich die Schlussvorträge anschliessen (Bernd Hauck in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Vorbemerkung zu Art. 243 ZPO N 10). Diesen Vorgaben hat die Verhandlungsführung des Gerichtspräsidenten nicht entsprochen. Der Vertreter des Beklagten war indessen an der Verhandlung anwesend und war mit dem Vorgehen des Gerichtspräsidenten nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern hat dieses gar noch unterstützt.