Demzufolge habe die Vorinstanz gar nicht feststellen können, welche Vorbringen nun von den Parteien bestritten seien und welche nicht. Mangels Schriftenwechsels und ersten Parteivorträgen habe es gar keine Behauptungen der Parteien gegeben. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die geltend gemachte Forderung nicht ansatzweise rechtsgenüglich vorgebracht worden sei. 2. Die Vorbringen des Beklagten zum gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Verhandlung im vereinfachten Verfahren sind zutreffend. Für die Hauptverhandlung finden nach Art. 219 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) die Normen des ordentlichen Verfahrens Anwendung. Den Parteivorträgen (Art. 228 ZPO) folgt die Beweisabnahme (Art.