Nach der Regelung in der Zivilprozessordnung sei auch im vereinfachten Verfahren zwischen Behauptungsstadium, Beweisstadium und Schluss- bzw. Urteilstadium zu unterscheiden. Gerade im Falle einer unbegründeten Klage sei es unabdingbar, die Hauptverhandlung mit den sogenannten ersten Parteivorträgen zu beginnen. Erst in diesem Stadium würden die Behauptungs–, Substantiierungs– und Beweisführungslast in Erscheinung treten, was Voraussetzung für eine substantiierte Bestreitung sei. Würden keine Behauptungen aufgestellt, könne auch nichts bestritten werden. Demzufolge habe die Vorinstanz gar nicht feststellen können, welche Vorbringen nun von den Parteien bestritten seien und welche nicht.