Der Beklagte beanstandet zunächst den vorinstanzlichen Prozessverlauf. Der Gerichtspräsident habe die Parteien ohne Abschluss des Behauptungsstadiums und ohne Beweismassnahmen direkt zu den Schlussplädoyers aufgefordert. Diesen komme bekanntlich kein Behauptungsgehalt mehr zu. Vielmehr gehe es lediglich noch um eine Würdigung des Vorgebrachten und allfällige Rechtserörterungen. Vorgängig nicht rechtsgenüglich ins Verfahren eingebrachte Behauptungen könnten nicht mehr nachgeholt werden. Nach der Regelung in der Zivilprozessordnung sei auch im vereinfachten Verfahren zwischen Behauptungsstadium, Beweisstadium und Schluss- bzw. Urteilstadium zu unterscheiden.