Trotz vorschriftsgemässer Vorladung erschien der Beklagte nicht zur Verhandlung, der Parteivertreter hingegen nahm an der Verhandlung teil und beantragte die Abweisung der Klage. In seinem Urteil hiess der Gerichtspräsident die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung von CHF 28‘000.00. Der Beklagte erhob dagegen Berufung ans Obergericht und beanstandete den Ablauf der Hauptverhandlung und die Sachverhaltsfeststellung. Die Lieferung der LED-Lampen sei weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Das Obergericht wies diese Rügen und die Berufung ab. Aus den Erwägungen: 1. Der Beklagte beanstandet zunächst den vorinstanzlichen Prozessverlauf.