Mit der Umschreibung des Streitgegenstandes in der ohne Begründung eingereichten Klage und den beigelegten Urkunden war der Behauptungs- und Substanziierungslast dennoch genüge getan und der massgebende Sachverhalt konnte willkürfrei festgestellt werden. Sachverhalt: Die Klägerin machte für eine Lieferung von 30 Bodeneinbauleuchten LED Farbwechsel eine auf CHF 30‘000.00 reduzierte Forderung geltend, die ihr von der E. GmbH zediert worden war. Die Klage war ohne Begründung eingereicht worden. Trotz vorschriftsgemässer Vorladung erschien der Beklagte nicht zur Verhandlung, der Parteivertreter hingegen nahm an der Verhandlung teil und beantragte die Abweisung der Klage.