Art. 243 ff. i.V.m. Art. 219 ZPO. Für die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren finden nach Art. 219 ZPO die Normen des ordentlichen Verfahrens Anwendung. Vorliegend erschien der Beklagte nicht zur Hauptverhandlung, wohl aber sein Vertreter. In der Folge fand an der Verhandlung kein erster Parteivortrag statt und es wurden keine Beweise erhoben. Mit der Umschreibung des Streitgegenstandes in der ohne Begründung eingereichten Klage und den beigelegten Urkunden war der Behauptungs- und Substanziierungslast dennoch genüge getan und der massgebende Sachverhalt konnte willkürfrei festgestellt werden.