{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-29_2015-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "79bf852c01df90d5dbc0c14e5db61749"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.08.2015 ZKBER.2015.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:23", "Checksum": "1375e1ec4c39e6ed9cf9b83a6a55b69b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.08.2015 ZKBER.2015.29\nRegeste:\nAnerkennungsklage nach Art. 79 SchKG\n\n\n- einen Ausdruck einer weiteren Kommunikation per Natel vom 4. Juli 2012, vom 9. Juli 2012 und vom 11. Juli 2012 (Klagebeilage 14)\n- eine Zahlungsaufforderung für die Leuchten, die ein von der Klägerin beauftragter Treuhänder am 19. November 2012 versandt hat (Klagebeilage 15)\n- ein Schreiben des Vertreters des Beklagten vom 18. Dezember 2012, worin er die Übernahme der Interessenwahrung bekannt gibt und auf den schon lange erfolgten Rückzug des Auftrags für die Leuchten hinweist (Klagebeilage 16)\n- ein Schreiben des Treuhänders der Klägerin vom 6. März 2013 mit einem Vergleichsangebot (Klagebeilage 18).\n5.3 Die eingereichten Urkunden stehen in Einklang mit den Vorbringen der Klägerin und ergänzen sich zwanglos zu einer vollständigen Darstellung eines Sachverhaltes, aufgrund dessen die beantragten Rechtsfolgen beurteilt werden können. Die (wenigen) Behauptungen der Klägerin gliedern sich nahtlos in den Ablauf ein, der sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt und der einem plausiblen Lebensvorgang entspricht. Die wesentlichste Behauptung, dass 30 Leuchten an die Adresse des Beklagten geliefert wurden, dieser aber nicht bezahlt hat, wurde in der Klage vorgetragen. Wie es dazu gekommen ist und wie sich die Parteien anschliessend verhalten haben, ergibt sich aus den Urkunden. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist damit genüge getan.\n5.4 Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, ob der Beweis der Lieferung erbracht ist. Ohnehin wird mit der Berufung allein die Feststellung dieses Sachverhaltselementes angefochten. Es ist mit den Worten des Beklagten in der Berufung die entscheidende Sachverhaltsfrage. Vorab ist festzuhalten, dass die eingereichten Urkunden in einer sinnvollen zeitlichen Abfolge stehen. Die Urkunden stammen überdies von verschiedenen Absendern, sind also nicht alle von der Klägerin selbst produziert. Auch die Urkunden, die von Dritten verfasst wurden, nehmen Bezug auf die Parteien und den Umbau oder die Leuchten. Klar belegt wird damit, dass die Klägerin die Leuchten extra für den Beklagten bestellt hat und diese auch liefern konnte. Die einzelnen Urkunden erbringen für sich alleine zwar keinen direkten Beweis. Insbesondere ist der Lieferschein nicht unterschrieben. Die Fotos und die Ausdrucke der Handykommunikation können nicht eindeutig dem vorliegenden Fall zugeordnet werden. Dennoch ergeben die Urkunden zusammen eine schlüssige Indizienkette – mit stärkeren und schwächeren Gliedern. Von grosser Bedeutung ist dabei, dass der Beklagte keine Urkunden vorgelegt hat, die gegen den indizierten Sachverhalt sprechen. Entscheidend ist aber, dass er die Lieferung der Leuchten vor Schluss des Beweisverfahrens gar nie bestritten hat, auch nicht vorprozessual. Auch die Behauptung, der Auftrag für die Beleuchtung sei bereits vor längerer Zeit zurückgezogen worden, taucht erst im Schreiben seines Vertreters vom 18. Dezember 2012 auf. Dass ein Rechtsvertreter diese Position einnimmt, ist im Hinblick auf die Beweislast nachvollziehbar, macht sie aber vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst nie einen Rückzug behauptet hat, nicht glaubwürdiger. Zum Beweisthema, ob geliefert worden ist oder nicht, trägt der behauptete Rückzug ohnehin kaum etwas bei. Im Gegenteil lässt sich angesichts des Verhaltens des Beklagten das Beweisergebnis, dass die 30 Leuchten an die Adresse des Beklagten geliefert worden sind, zwangslos aus den Vorbringen der Klägerin und den von ihr eingereichten Urkunden ziehen. Erwägungen über frühere Lieferungen ohne unterzeichneten Lieferschein und über die Qualität früherer Arbeiten der Klägerin oder der Leuchten selbst erübrigen sich bei dieser Sachlage, zumal diese Behauptungen von den Parteien gar nicht vor dem Schluss des Beweisverfahrens in den Prozess eingebracht worden sind.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. August 2015 (ZKBER.2015.29)"}