{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-29_2015-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "79bf852c01df90d5dbc0c14e5db61749"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.08.2015 ZKBER.2015.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:23", "Checksum": "1375e1ec4c39e6ed9cf9b83a6a55b69b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.08.2015 ZKBER.2015.29\nRegeste:\nAnerkennungsklage nach Art. 79 SchKG\n\n\n3. Der Beklagte rügt weiter eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. So sei die Lieferung der LED-Lampen nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe gar nie behauptet, dass es in der Vergangenheit Lieferungen ohne Unterzeichnung eines Lieferscheins gegeben habe. Sie habe dies weder in der unbegründeten Klage noch im ersten Parteivortrag, den es ja nicht gegeben habe, behauptet. Die auf der Grundlage der fehlenden Bestreitung gezogene Schlussfolgerung des Gerichtspräsidenten sei deshalb unhaltbar. Ebenso sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht haltbar, wonach durch eine angeblich erfolgte Qualitätsprüfung der LED-Lampen deren Lieferung erstellt sei. Der Vertreter des Beklagten habe in seinem Plädoyer anderes ausgeführt. Ebenso sei nicht rechtsgenüglich behauptet worden, die Fotoaufnahmen der gelieferten LED-Leuchten seien in der Liegenschaft des Beklagten gemacht worden (Belege 13 der Klägerin, insbesondere das dritte Foto). Auch hier sei der Hinweis der Vorinstanz auf ein angebliches «Nicht-bestreiten» obsolet. Das Foto hätte ebenso gut anderswo gemacht werden können. Insgesamt sei die entscheidende Sachverhaltsfrage, ob die LED-Lampen überhaupt an den Beklagten geliefert worden seien, weder substantiiert behauptet noch bewiesen. In den eingereichten Urkunden befänden sich weder ein unterzeichneter Lieferschein noch sonstige Hinweise, welche die Lieferung belegen würden. Auf die Befragung der Parteien sowie der Zeugen habe die Klägerin verzichtet.\n4. Auch diese Einwände des Beklagten treffen teilweise zu. Allerdings gehen sie an der Sache vorbei, insbesondere auch im Hinblick auf seine eigenen Rügen. Vorab stimmt es nicht, dass die Klägerin überhaupt keine Sachverhaltsdarstellung gemacht hat. In ihrer Klage hat sie bei der Umschreibung des Streitgegenstandes vorgetragen, wieso sie welche Forderung gegen den Beklagten erhebt, nämlich aus einer «Lieferung von 30 Bodenleuchten LED Farbwechsel mit zusätzlichem Kleinmaterial an die Adresse des Beklagten.» Zudem waren der Klage insgesamt neun Urkunden beigelegt, welche als Beweismittel dienen sollten (Art. 244 Abs. 3 ZPO). An der Verhandlung hat die Klägerin sodann die Beweisurkunden 10 – 20 eingereicht. Hingegen hat der Beklagte selbst vor dem Schlussvortrag keine eigenen Behauptungen vorgetragen und auch keine Urkunden eingereicht. Wie er selbst ausführt, sind allfällige Behauptungen, die erst im Plädoyer gemacht werden, zu spät. Dies gilt aber eben nicht nur für die Klägerin, sondern auch für ihn selbst. Was indessen für beide Parteien zulässig ist, sind Ausführungen zur Würdigung der vorgelegten Urkunden, jedenfalls soweit, als sich diese nicht auf neu vorgetragene Behauptungen stützen.\n5.1 Es ist somit zu überprüfen, ob die Lieferung der LED-Leuchten gestützt auf die Vorbringen in der Klage und die eingereichten Urkunden ausreichend behauptet, substantiiert und letztlich erstellt ist. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Zu den Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Behauptungen hat das Bundesgericht ausgeführt, es ergebe sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, inwieweit die Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren seien. Eine Tatsachenbehauptung habe nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genüge, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet würden. Bestreite der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greife eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen seien in diesem Fall nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden könne (Urteile des Bundesgerichts 4A_195/2014; 4A_197/2014 vom 27. November 2014, E 7.3.2). Zur Würdigung der Beweismittel hält das Bundesgericht fest, es werde von den Parteien nicht verlangt, dass sie sämtliche Aspekte und Einzelheiten eines Beweismittels, die beim Entscheid über dessen Überzeugungskraft gewürdigt würden, einzeln behaupten müssen (a.a.O., E. 7.3.3).\n5.2 Die Klage vom 29. Oktober 2014 enthält die folgenden Behauptungen: Die Klägerin bzw. die E. GmbH (im Folgenden wird der Einfachheit halber nur noch von der Klägerin gesprochen) habe 30 Bodenleuchten mit zusätzlichem Kleinmaterial im Wert von CHF 32‘700.00 an die Adresse des Beklagten geliefert. Der Beklagte habe in der Folge die Zahlungsfristen verzögert und schlussendlich die Zahlung in Bezug auf die Gartenleuchten unbegründet verweigert. Zum Beleg dieser Sachdarstellung hat die Klägerin verschiedene Urkunden vorgelegt:\n- eine Auftragsbestätigung vom 17. Februar 2012 (Klagebeilage 4)\n- eine von ihr ausgestellte Rechnung für eine 50 Teilzahlung vom 3. Mai 2012 (Klagebeilage 5)\n- ein von ihr ausgestellter Lieferschein vom 15. Mai 2015 (Klagebeilage 6)\n- einen Ausdruck einer Kommunikation per Natel vom 16. und 18. Juli 2012 (Klagebeilage 7).\nAnlässlich der Verhandlung hat die Klägerin sodann weitere Urkunden eingereicht, welche ihre Behauptungen untermauern sollten:\n- Drei Rechnungen vom 2. und 3. April 2012 ihres Lieferanten K. AG für den für den Umbau X.-weg Familie Beklagter (Sammelklagebeilage 10)\n- eine Rechnung ihres Lieferanten L. für 30 Leuchten mit Kleinmaterial vom 14. Mai 2012 (Klagebeilage 11)\n- eine von ihr ausgestellte Rechnung vom 14. Mai 2012 für die Arbeiten beim Einfamilienhaus Beklagter (Klagebeilage 12)\n- drei Fotos bezüglich Materiallieferung (Sammelklagebeilage 13)"}