{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2015-29_2015-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "79bf852c01df90d5dbc0c14e5db61749"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2015.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.08.2015 ZKBER.2015.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:23", "Checksum": "1375e1ec4c39e6ed9cf9b83a6a55b69b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.08.2015 ZKBER.2015.29\nRegeste:\nAnerkennungsklage nach Art. 79 SchKG\n\nArt. 243 ff. i.V.m. Art. 219 ZPO. Für die Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren finden nach Art. 219 ZPO die Normen des ordentlichen Verfahrens Anwendung. Vorliegend erschien der Beklagte nicht zur Hauptverhandlung, wohl aber sein Vertreter. In der Folge fand an der Verhandlung kein erster Parteivortrag statt und es wurden keine Beweise erhoben. Mit der Umschreibung des Streitgegenstandes in der ohne Begründung eingereichten Klage und den beigelegten Urkunden war der Behauptungs- und Substanziierungslast dennoch genüge getan und der massgebende Sachverhalt konnte willkürfrei festgestellt werden.\nSachverhalt:\nDie Klägerin machte für eine Lieferung von 30 Bodeneinbauleuchten LED Farbwechsel eine auf CHF 30‘000.00 reduzierte Forderung geltend, die ihr von der E. GmbH zediert worden war. Die Klage war ohne Begründung eingereicht worden. Trotz vorschriftsgemässer Vorladung erschien der Beklagte nicht zur Verhandlung, der Parteivertreter hingegen nahm an der Verhandlung teil und beantragte die Abweisung der Klage. In seinem Urteil hiess der Gerichtspräsident die Klage teilweise gut und verurteilte den Beklagten zur Bezahlung von CHF 28‘000.00. Der Beklagte erhob dagegen Berufung ans Obergericht und beanstandete den Ablauf der Hauptverhandlung und die Sachverhaltsfeststellung. Die Lieferung der LED-Lampen sei weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Das Obergericht wies diese Rügen und die Berufung ab.\nAus den Erwägungen:\n1. Der Beklagte beanstandet zunächst den vorinstanzlichen Prozessverlauf. Der Gerichtspräsident habe die Parteien ohne Abschluss des Behauptungsstadiums und ohne Beweismassnahmen direkt zu den Schlussplädoyers aufgefordert. Diesen komme bekanntlich kein Behauptungsgehalt mehr zu. Vielmehr gehe es lediglich noch um eine Würdigung des Vorgebrachten und allfällige Rechtserörterungen. Vorgängig nicht rechtsgenüglich ins Verfahren eingebrachte Behauptungen könnten nicht mehr nachgeholt werden. Nach der Regelung in der Zivilprozessordnung sei auch im vereinfachten Verfahren zwischen Behauptungsstadium, Beweisstadium und Schluss- bzw. Urteilstadium zu unterscheiden. Gerade im Falle einer unbegründeten Klage sei es unabdingbar, die Hauptverhandlung mit den sogenannten ersten Parteivorträgen zu beginnen. Erst in diesem Stadium würden die Behauptungs–, Substantiierungs– und Beweisführungslast in Erscheinung treten, was Voraussetzung für eine substantiierte Bestreitung sei. Würden keine Behauptungen aufgestellt, könne auch nichts bestritten werden. Demzufolge habe die Vorinstanz gar nicht feststellen können, welche Vorbringen nun von den Parteien bestritten seien und welche nicht. Mangels Schriftenwechsels und ersten Parteivorträgen habe es gar keine Behauptungen der Parteien gegeben. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die geltend gemachte Forderung nicht ansatzweise rechtsgenüglich vorgebracht worden sei.\n2. Die Vorbringen des Beklagten zum gesetzlich vorgesehenen Ablauf der Verhandlung im vereinfachten Verfahren sind zutreffend. Für die Hauptverhandlung finden nach Art. 219 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) die Normen des ordentlichen Verfahrens Anwendung. Den Parteivorträgen (Art. 228 ZPO) folgt die Beweisabnahme (Art. 231 ZPO), an welche sich die Schlussvorträge anschliessen (Bernd Hauck in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Vorbemerkung zu Art. 243 ZPO N 10). Diesen Vorgaben hat die Verhandlungsführung des Gerichtspräsidenten nicht entsprochen. Der Vertreter des Beklagten war indessen an der Verhandlung anwesend und war mit dem Vorgehen des Gerichtspräsidenten nicht nur stillschweigend einverstanden, sondern hat dieses gar noch unterstützt. Nach der Mitteilung des Gerichtspräsidenten, er erachte den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als genügend klar, um die Streitsache am heutigen Termin erledigen zu können, hat er seinen Beweisantrag auf Durchführung einer Parteibefragung zurückgezogen. Es ist daher ein widersprüchliches Verhalten, wenn er nun rügt, es habe kein formeller Parteivortrag mit Rechtsbegehren und Behauptungen stattgefunden. Zudem steht einer nachträglichen Anfechtung eines Verfahrensmangels der Grundsatz entgegen, wonach formelle Rügen verwirkt sind, wenn diese nicht sofort geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen). Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen."}