Auch die offenbar im ausbezahlten Betrag von CHF 88‘206.00 enthaltene Gratifikation gilt als Einkommen und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Dass die Grundlage für diese Gratifikation nicht in der Frühpensionierung, sondern in der ordentlichen Pensionierung liegt, ändert daran ebenso wenig wie die Frage, wie sich dies bei der Berechnung einer Arbeitslosenentschädigung auswirken würde. Der vom Amtsgerichtsstatthalter dem Ehemann angerechnete Betrag vonCHF 1‘446.00 pro Monat ist deshalb nicht zu beanstanden. Richtigerweise hätte er sogar von CHF 1‘495.00 (CHF 88‘206.00 / 59) ausgehen müssen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. September 2014 (ZKBER.2014.6)