Zu korrigieren ist einzig der Divisor, da es entgegen der Berechnung des Amtsgerichtsstatthalters von der Frühpensionierung des Ehemannes (1. März 2014) bis zum Erreichen des AHV-Alters (8. Januar 2019) nicht 61, sondern bloss 59 Monate dauert. Diese Korrektur wirkt sich indessen zu Ungunsten des Ehemannes aus. Auch die offenbar im ausbezahlten Betrag von CHF 88‘206.00 enthaltene Gratifikation gilt als Einkommen und ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.