Ausbezahlt wurde nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend denn auch bloss ein Nettobetrag. Einleuchtend ist ebenso die offensichtlich in Anlehnung an ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH, 1. Juli 2011, LP090044) erfolgte Umrechnung der Summe in einen Monatslohn (Abfindungssumme dividiert durch die Anzahl der bis zum AHV-Alter noch verbleibenden Monate). Zu korrigieren ist einzig der Divisor, da es entgegen der Berechnung des Amtsgerichtsstatthalters von der Frühpensionierung des Ehemannes (1. März 2014) bis zum Erreichen des AHV-Alters (8. Januar 2019) nicht 61, sondern bloss 59 Monate dauert.