Neben der unbestrittenen monatlichen Rente von CHF 5‘614.00 pro Monat gehört eine Abfindungssumme von CHF 87‘000.00 dazu. Die Vorinstanz nahm gestützt auf die Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin zu Recht an, die Abfindungssumme bezwecke, die mit der Frühpensionierung verbundene Einkommenseinbusse soweit möglich auszugleichen und habe somit Lohncharakter. Ausbezahlt wurde nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend denn auch bloss ein Nettobetrag.