Bei der Abfindungssumme von CHF 87‘000.00 brutto handle es sich nicht um Lohnersatz, sondern vielmehr um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin für die lange Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung würde eine solche Abgangssumme bloss zu einem kleinen Teil als zukünftiges Einkommen angerechnet. Die Abgangssumme gelte als zusätzlicher Vermögenswert, der im Unterhaltsrecht keine Rolle spiele. Da kein Mangelfall vorliege, gehe es nicht an, ihm einen Verzehr dieses Vermögens zuzumuten. Dieses Vermögen ermögliche ihm, Steuerschulden abzubezahlen. Richtigerweise müsse bei seinem Existenzminimum ein Betrag von CHF 1‘480.00 für Schuldentilgung eingesetzt werden.