Aufgeteilt auf die noch verbleibenden 61 Monate ergebe dies einen Betrag von CHF 1‘446.00, der zum monatlichen Einkommen des Ehemannes dazugerechnet werden müsse. (…) 1.2 Der Berufungskläger rügt zunächst, (… betrifft Nebenerwerbstätigkeit). Unzutreffend gewürdigt habe die Vorinstanz sodann die Abfindungssumme. Der ausbezahlte Betrag von CHF 88‘206.00 beinhalte nicht nur die Abfindungssumme, sondern auch noch eine Gratifikation und den anteilsmässigen 13. Monatslohn. Bei der Abfindungssumme von CHF 87‘000.00 brutto handle es sich nicht um Lohnersatz, sondern vielmehr um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin für die lange Arbeitszeit des Arbeitnehmers.