Die Abgangsentschädigung sei als Lohn- respektive als Rentenersatz zu betrachten. Diese einmalige Zahlung solle zur Überbrückung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters dienen und die Differenz zwischen der monatlichen BVG-Rente und dem vorherigen Monatslohn des frühpensionierten Ehemannes verkleinern helfen. Es sei daher sachgerecht, diese Summe in einen monatlichen Betrag während der verbleibenden fünf Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters aufzuteilen. Aufgeteilt auf die noch verbleibenden 61 Monate ergebe dies einen Betrag von CHF 1‘446.00, der zum monatlichen Einkommen des Ehemannes dazugerechnet werden müsse.