Aus den Erwägungen: 1.1 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im Zusammenhang mit seinem Entscheid über den Antrag des Ehemannes auf Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, der Ehemann habe nach seiner Frühpensionierung ab 1. März 2014 Anspruch auf eine monatliche BVG-Globalrente von CHF 5‘614.00 pro Monat. Das sei zwar um einiges tiefer als sein zuletzt als Arbeitnehmer erzielter Lohn. Zu berücksichtigen sei jedoch auch die Abgangsentschädigung in der Höhe von CHF 88‘206.00, die ihm gutgeschrieben worden sei. Die Abgangsentschädigung sei als Lohn- respektive als Rentenersatz zu betrachten.