Zudem wurde ihm eine Abgangsentschädigung ausbezahlt. Mit Einreichen der Scheidungsklage stellte er das Gesuch, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil seien abzuändern, d.h. aufzuheben bzw. herabzusetzen. Der Amtsgerichtsstatthalter wies dieses Begehren ab, weil er die Abgangsentschädigung als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtete und dem Ehemann einen monatlichen Betrag als Einkommen anrechnete. Das Obergericht wies die dagegen eingereichte Berufung ab. Aus den Erwägungen: 1.1