SOG 2014 Nr. 9 Art. 276 ZPO. Eine bei einer Frühpensionierung ausbezahlte Abfindungssumme wird als Lohn- respektive als Rentenersatz betrachtet. Die Abfindungssumme wird im Rahmen eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen auf die bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters verbleibenden Monate aufgeteilt und insofern als Einkommen behandelt. Sachverhalt: Die Ehegatten hatten sich im Eheschutzverfahren auf monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau geeinigt. Nach seiner späteren Frühpensionierung erhielt der Ehemann eine monatliche BVG-Globalrente. Zudem wurde ihm eine Abgangsentschädigung ausbezahlt.