Nachdem die Ehefrau in der Rückzugserklärung ausführen liess, es sei für sie schwierig gewesen, dem Druck des Ehemannes und der drei Kinder zu widerstehen, erscheint es als am wahrscheinlichsten, dass die Ehefrau ihre Meinung wieder geändert hat, als dieser Druck nicht mehr unmittelbar ausgeübt worden ist. 3. Der erklärte Rückzug ist bei dieser Sachlage als wirksam zu betrachten. Das Verfahren kann daher von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. August 2014 (ZKBER.2014.55)