Ein Missverständnis aufgrund schriftlicher Unterlagen ist noch viel unwahrscheinlicher als eines, das in einem Gespräch zustande kommt. Zutreffend ist schliesslich, dass diese Unterlagen, welche den Instruktionsfehler hervorgerufen haben sollen, nicht eingereicht worden sind. Auch insofern bleibt es bei einer blossen Behauptung, die durch keinerlei Anhaltspunkt untermauert wird. Nachdem die Ehefrau in der Rückzugserklärung ausführen liess, es sei für sie schwierig gewesen, dem Druck des Ehemannes und der drei Kinder zu widerstehen, erscheint es als am wahrscheinlichsten, dass die Ehefrau ihre Meinung wieder geändert hat, als dieser Druck nicht mehr unmittelbar ausgeübt worden ist.