Willensmängel können indessen nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen die Unverbindlichkeit des Rückzugs bewirken. Vor dem Erledigungsentscheid der Rechtsmittel-instanz können Willensmängel noch im Rahmen des erhobenen Rechtsmittels geltend gemacht werden. Denn nur eine wirksame Rückzugserklärung beendet das Rechtsmittelverfahren unmittelbar (Seiler, a.a.O., Rz 639). 2.1 Der Vertreter der Berufungsklägerin macht zunächst geltend, der erklärte Rückzug sei nur auf die Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkt gewesen. Davon kann keine Rede sein.