Ein Rückzug der Berufung beendet den Prozess unmittelbar (Pascal Leumann Liebster in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 241 ZPO N 5). Die wirksame Rückzugserklärung ist bindend und kann von der erklärenden Partei nicht mehr zurückgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die entsprechende (deklaratorische) Abschreibung noch nicht erfolgt ist (Benedikt Seiler: Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 637). Willensmängel können indessen nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen die Unverbindlichkeit des Rückzugs bewirken.