Schon tags darauf erklärte der Vertreter der Ehefrau, wegen sprachlicher Schwierigkeiten habe es einen Instruktionsfehler gegeben. Die Ehefrau sei wohl damit einverstanden, dass C. für die Dauer der Ferien in den USA weile, nicht aber dass er definitiv übersiedle. Der ausgesprochene Rückzug der Berufung habe sich daher nur auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung bezogen. Das Obergericht erachtete den erklärten Rückzug als wirksam und schrieb das Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. Aus den Erwägungen: 1. Ein Rückzug der Berufung beendet den Prozess unmittelbar (Pascal Leumann Liebster in: Thomas Sutter-Somm