Der Ehemann beantragte in seiner Berufungsantwort, die aufschiebende Wirkung sei umgehend, auf jeden Fall vor dem 16. Juli 2014, wieder zu entziehen. Die Ehefrau beantragte am 9. Juli 2014, der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Am 9. Juli 2014 hörte der Präsident der Zivilkammer den Sohn C. an. Mit der Zusendung des Protokolls an die Parteien hielt er fest, zur aufschiebenden Wirkung gelte vorläufig weiterhin Ziffer 4 der Verfügung vom 25. Juni