Sachverhalt: Der Amtsgerichtspräsident übertrug am 8. Mai 2014 die Obhut über den Sohn C. mit Wirkung ab 7. Juli 2014 von der Kindsmutter an den in den USA lebenden Kindsvater. Dagegen erhob die Ehefrau Berufung ans Obergericht und verlangte, die Obhut über den Sohn C. sei bis im Sommer 2016 beziehungsweise bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit bei ihr zu belassen. Der Berufung wurde am 25. Juni 2014, wie von der Ehefrau beantragt, die aufschiebende Wirkung gewährt. Der Ehemann beantragte in seiner Berufungsantwort, die aufschiebende Wirkung sei umgehend, auf jeden Fall vor dem 16. Juli 2014, wieder zu entziehen.