SOG 2014 Nr. 6 Art. 241 Abs. 2 ZPO und Art. 24 Abs. 1 und 2 OR. Der Rückzug eines Rechtsmittels kann nicht zurückgezogen werden. Nur Willensmängel können die Unverbindlichkeit des Rückzugs bewirken. Bei einem Fehler in der Instruktion des Anwalts wegen sprachlicher Probleme liegt lediglich ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund und kein wesentlicher Grundlagenirrtum vor. Sachverhalt: Der Amtsgerichtspräsident übertrug am 8. Mai 2014 die Obhut über den Sohn C. mit Wirkung ab 7. Juli 2014 von der Kindsmutter an den in den USA lebenden Kindsvater.