{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2014-55_2014-08-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126268&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cfc598555e7682f661c4e14604c30af8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2014.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.08.2014 ZKBER.2014.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzug des Rückzugs eines Rechtsmittels"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:47", "Checksum": "82ba60187931b70d2e6de5494cd074d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.08.2014 ZKBER.2014.55\nRegeste:\nRückzug des Rückzugs eines Rechtsmittels\n\n\n2.2 Der Vertreter der Berufungsklägerin begründet den Instruktionsfehler und damit den Irrtum mit sprachlichen Problemen. Die Ehefrau sei lediglich damit einverstanden gewesen, dass C. seine Ferien bis zum Entscheid über die Obhut in den USA verbringe, nicht aber dass er definitiv dorthin übersiedle. Wie der Ehemann unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht einwendet, liegt lediglich ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund und kein wesentlicher Grundlagenirrtum vor, wenn der Vertreter eine Weisung des Vertretenen falsch versteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_303/2007 und BGE 105 II 16 E. 5). Darüber hinaus sind die behaupteten sprachlichen Probleme und der dadurch hervorgerufene Instruktionsfehler unglaubwürdig und in keiner Weise erstellt. Die Frage der Obhut – oder noch konkreter, ob C. in Zukunft beim Vater in den USA oder bei der Mutter in der Schweiz leben wird – war der Kernpunkt der Berufung. Insofern kann ein Instruktionsfehler eigentlich ausgeschlossen werden. Schliesslich erklärte der Vertreter der Ehefrau den Rückzug gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Ein Missverständnis aufgrund schriftlicher Unterlagen ist noch viel unwahrscheinlicher als eines, das in einem Gespräch zustande kommt. Zutreffend ist schliesslich, dass diese Unterlagen, welche den Instruktionsfehler hervorgerufen haben sollen, nicht eingereicht worden sind. Auch insofern bleibt es bei einer blossen Behauptung, die durch keinerlei Anhaltspunkt untermauert wird. Nachdem die Ehefrau in der Rückzugserklärung ausführen liess, es sei für sie schwierig gewesen, dem Druck des Ehemannes und der drei Kinder zu widerstehen, erscheint es als am wahrscheinlichsten, dass die Ehefrau ihre Meinung wieder geändert hat, als dieser Druck nicht mehr unmittelbar ausgeübt worden ist.\n3. Der erklärte Rückzug ist bei dieser Sachlage als wirksam zu betrachten. Das Verfahren kann daher von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. August 2014 (ZKBER.2014.55)"}