Dies ist aber nicht auf ein neues 100 % Pensum zurückzuführen, sondern auf eine Stellvertretung. Stellvertretungen sind bloss vorübergehend. Ab 1. August 2014 sind der Ehefrau somit Einkünfte von CHF 8‘385.00 pro Monat anzurechnen. Damit ist sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher bis 31. Juli 2014 zu befristen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 2013 (ZKBER.2013.60)