3.4 Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar und möglich. Dem Umstand, dass Stellenwechsel von Lehrpersonen vorwiegend auf ein neues Schuljahr hin erfolgen, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass ihr die Ausdehnung ab 1. August 2014 angerechnet wird. Die Behauptung des Berufungsklägers in seiner Eingabe, wonach die Berufungsbeklagte bereits jetzt zu 100 % arbeite, ändert daran nichts. Wie den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2013 entnommen werden kann, war ihr Lohn im Juni 2013 zwar etwas höher als sonst. Dies ist aber nicht auf ein neues 100 % Pensum zurückzuführen, sondern auf eine Stellvertretung.