Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist angesichts der Aktenlage nicht zu rechnen. Angesichts der doch über 20 Jahre gelebten Praxis mit einer Erwerbstätigkeit von rund 50 % und den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ist ihr für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit hingegen eine doch recht grosszügige Übergangsfrist von deutlich mehr als einem Jahr einzuräumen. Die Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist zu bejahen. Aufgrund von Lehrermangel werden heute sogar Quereinsteiger als Lehrpersonen ausgebildet und zugelassen.