Der ihr vom Gerichtspräsidenten angerechnete Lohn von CHF 4‘562.00 basiert auf einem Pensum von 54,41 %. Der unter ihrer Obhut stehende Sohn, der noch die Schule besucht, ist 16 Jahre jung. Sie selber steht im 50. Altersjahr und ist damit zwar nicht mehr die Jüngste, aber dennoch in einem Alter, in dem selbst die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten wäre. Erst recht ist es ihr zuzumuten, die bisherige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist angesichts der Aktenlage nicht zu rechnen.