Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch bei einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 E. 3.3). 3.3 Die Ehefrau arbeitet gemäss ihren eigenen Angaben seit der Geburt der Tochter, das heisst seit dem Jahr 1992, zu 50 % als Primarlehrerin. Der ihr vom Gerichtspräsidenten angerechnete Lohn von CHF 4‘562.00 basiert auf einem Pensum von 54,41 %.