an Bedeutung gewinnt, was freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall ist als im Eheschutzverfahren. Eine langjährige Rechtsprechung hat zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in Analogie herangezogen. Die betreffende Verpflichtung ergibt sich indes bereits aus Art.