Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen, weshalb sich die Frage der Eigenversorgung hier weniger akzentuiert stellt. Soweit keine Möglichkeit besteht, auf eine Sparquote oder auf Vermögen zurückzugreifen, und die vorhandenen Mittel nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichen, ist aber der nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit