3.2 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das unmündige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, sowie zwischen dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung, bei welcher die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt wird, und dem Trennungsunterhalt während der Ehe andererseits, wo die Ehebande und damit die gegenseitigen