Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz würdige nicht, dass bei der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten nicht von einer reinen Zuverdienerehe ausgegangen werden könne. Vielmehr habe ihr stattlicher Lohn immer dazu beigetragen, den gelebten Standard zu ermöglichen. Es sei ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, das Pensum auf mindestens 80 % aufzustocken. Die von ihr dagegen angeführten Gründe seien unbeachtlich. Es sei bekannt, dass ein grosser Lehrermangel bestehe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei einer beruflichen Wiedereinsteigerin eine 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar, sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt sei.