Der Gerichtspräsident rechnete ihr das effektive Einkommen von monatlich CHF 4‘562.00 (exkl. Kinderzulagen) an. Die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nicht gerechtfertigt. Dies aufgrund des bisherigen Lebensstandards, der beruflichen und gesundheitlichen Belastung, einer gewissen Betreuungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn, den Schwierigkeiten, das Pensum im Lehrerberuf aufzustocken, und weil kein gefestigtes Konkubinat vorliege. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz würdige nicht, dass bei der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten nicht von einer reinen Zuverdienerehe ausgegangen werden könne.