Sachverhalt: Mit Eheschutzurteil vom 27. Mai 2013 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für das Kind von CHF 1‘500.00 und für die Ehefrau von CHF 1‘740.00 zu bezahlen. Der Ehemann erhob Berufung und beantragte, es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Es sei für die Ehefrau zumutbar, das Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen bzw. ihr ein hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum anzurechnen. Die Zivilkammer hiess die Berufung in diesem Punkt gut. Aus den Erwägungen: 3.1 Die Ehefrau ist als Lehrerin tätig. Der Gerichtspräsident rechnete ihr das effektive Einkommen von monatlich CHF 4‘562.00 (exkl.