{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2013-60_2013-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123081&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1cccc371a5c8c566d8d539d08b7c4613"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2013.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.11.2013 ZKBER.2013.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen, Unterhaltsbeiträge, Ausdehnung der Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "5ef482e83f6bc9e52ce212a442691c06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.11.2013 ZKBER.2013.60\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen, Unterhaltsbeiträge, Ausdehnung der Erwerbstätigkeit\n\n\nWas nun konkret die Zumutbarkeit anbelangt, gilt nach wie vor der Grundsatz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den finanziellen Verhältnissen ab. So kann bei ausserordentlich günstigen Verhältnissen und langjähriger klassischer Rollenteilung eine Erwerbsarbeit unabhängig von der tatsächlichen Möglichkeit unzumutbar sein, während sie bei (bloss) guter finanzieller Situation allenfalls aufgrund der konkreten Situation zu verneinen ist. Sodann ist von entscheidender Bedeutung, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. So kann die Ausdehnung der Erwerbsarbeit allenfalls auch bei einer älteren Person zumutbar sein. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 E. 3.3).\n3.3 Die Ehefrau arbeitet gemäss ihren eigenen Angaben seit der Geburt der Tochter, das heisst seit dem Jahr 1992, zu 50 % als Primarlehrerin. Der ihr vom Gerichtspräsidenten angerechnete Lohn von CHF 4‘562.00 basiert auf einem Pensum von 54,41 %. Der unter ihrer Obhut stehende Sohn, der noch die Schule besucht, ist 16 Jahre jung. Sie selber steht im 50. Altersjahr und ist damit zwar nicht mehr die Jüngste, aber dennoch in einem Alter, in dem selbst die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit als zumutbar zu erachten wäre. Erst recht ist es ihr zuzumuten, die bisherige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist angesichts der Aktenlage nicht zu rechnen. Angesichts der doch über 20 Jahre gelebten Praxis mit einer Erwerbstätigkeit von rund 50 % und den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien ist ihr für die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit hingegen eine doch recht grosszügige Übergangsfrist von deutlich mehr als einem Jahr einzuräumen.\nDie Möglichkeit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist zu bejahen. Aufgrund von Lehrermangel werden heute sogar Quereinsteiger als Lehrpersonen ausgebildet und zugelassen. Wie die Ehefrau bei der Parteibefragung an der Verhandlung bei der Vorinstanz ausführte, habe sie der Todesfall einer Schülerin stark belastet. Der tragische Vorfall wird durch die Schulleiterin bestätigt. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis ist die Ehefrau nicht imstande, ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, dies aufgrund der aktuellen Belastungssituation. Wenn sich die Belastungssituation entschärft hat, ist somit anzunehmen, dass der Berufungsbeklagten das möglich sein wird. Daran vermögen die Ausführungen der Schulleiterin nichts zu ändern, woraus Lehrpersonen vermehrt durch zusätzliche administrative Aufgaben belastet würden, kaum eine Lehrperson noch 100 % arbeite und Lehrpersonen laufend durch Burnouts ausfielen. Lehrpersonen sind nicht stärker gefordert als andere Berufsleute. Auch Lehrpersonen ist grundsätzlich ein Pensum zu 100 % zumutbar. Dass die Berufungsbeklagte dazu allenfalls das Schulhaus wechseln müsste, ist kein unüberwindbares Hindernis, sondern wäre höchstens – wie auch die Schulleiterin bemerkt – eine grosse Umstellung.\n3.4 Zusammenfassend ist der Berufungsbeklagten eine Ausdehnung auf 100 % zumutbar und möglich. Dem Umstand, dass Stellenwechsel von Lehrpersonen vorwiegend auf ein neues Schuljahr hin erfolgen, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass ihr die Ausdehnung ab 1. August 2014 angerechnet wird. Die Behauptung des Berufungsklägers in seiner Eingabe, wonach die Berufungsbeklagte bereits jetzt zu 100 % arbeite, ändert daran nichts. Wie den von ihr eingereichten Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2013 entnommen werden kann, war ihr Lohn im Juni 2013 zwar etwas höher als sonst. Dies ist aber nicht auf ein neues 100 % Pensum zurückzuführen, sondern auf eine Stellvertretung. Stellvertretungen sind bloss vorübergehend.\nAb 1. August 2014 sind der Ehefrau somit Einkünfte von CHF 8‘385.00 pro Monat anzurechnen. Damit ist sie in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Der vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Unterhaltsbeitrag ist daher bis 31. Juli 2014 zu befristen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. November 2013 (ZKBER.2013.60)"}