{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2013-60_2013-11-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=123081&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1cccc371a5c8c566d8d539d08b7c4613"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2013.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.11.2013 ZKBER.2013.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen, Unterhaltsbeiträge, Ausdehnung der Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:46", "Checksum": "5ef482e83f6bc9e52ce212a442691c06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.11.2013 ZKBER.2013.60\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen, Unterhaltsbeiträge, Ausdehnung der Erwerbstätigkeit\n\nSOG 2013 Nr. 2\nArt. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Einer 50-jährigen Frau, welche die Obhut über einen 16-jährigen Sohn hat und die während der Ehe 20 Jahre mit einem Pensum von rund 50 % als Primarlehrerin gearbeitet hat, ist eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % zumutbar und möglich. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien ist ihr dafür eine grosszügige Übergangsfrist einzuräumen.\nSachverhalt:\nMit Eheschutzurteil vom 27. Mai 2013 wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für das Kind von CHF 1‘500.00 und für die Ehefrau von CHF 1‘740.00 zu bezahlen. Der Ehemann erhob Berufung und beantragte, es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Es sei für die Ehefrau zumutbar, das Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen bzw. ihr ein hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum anzurechnen. Die Zivilkammer hiess die Berufung in diesem Punkt gut.\nAus den Erwägungen:\n3.1 Die Ehefrau ist als Lehrerin tätig. Der Gerichtspräsident rechnete ihr das effektive Einkommen von monatlich CHF 4‘562.00 (exkl. Kinderzulagen) an. Die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens sei nicht gerechtfertigt. Dies aufgrund des bisherigen Lebensstandards, der beruflichen und gesundheitlichen Belastung, einer gewissen Betreuungspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn, den Schwierigkeiten, das Pensum im Lehrerberuf aufzustocken, und weil kein gefestigtes Konkubinat vorliege.\nDer Berufungskläger rügt, die Vorinstanz würdige nicht, dass bei der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten nicht von einer reinen Zuverdienerehe ausgegangen werden könne. Vielmehr habe ihr stattlicher Lohn immer dazu beigetragen, den gelebten Standard zu ermöglichen. Es sei ihr ohne weiteres möglich und zumutbar, das Pensum auf mindestens 80 % aufzustocken. Die von ihr dagegen angeführten Gründe seien unbeachtlich. Es sei bekannt, dass ein grosser Lehrermangel bestehe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei einer beruflichen Wiedereinsteigerin eine 100 % Erwerbstätigkeit zumutbar, sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt sei. Vorliegend handle es sich nicht um eine berufliche Wiedereinsteigerin und die Betreuungspflichten seien angesichts des Alters des Sohns und der Tatsache, dass sie entsprechende Arbeitszeiten und 15 Wochen Ferien habe wie ihr Sohn, als marginal zu bezeichnen. Es sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen für ein 100 % Pensum von CHF 8‘420.00 anzurechnen.\n3.2 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbsarbeit ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt für das unmündige Kind, in welcher Hinsicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen, sowie zwischen dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung, bei welcher die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt wird, und dem Trennungsunterhalt während der Ehe andererseits, wo die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen, weshalb sich die Frage der Eigenversorgung hier weniger akzentuiert stellt. Soweit keine Möglichkeit besteht, auf eine Sparquote oder auf Vermögen zurückzugreifen, und die vorhandenen Mittel nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichen, ist aber der nicht erwerbstätige Ehegatte grundsätzlich bereits ab der erfolgten Trennung und nicht erst bei der Scheidung zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet, dies jedenfalls, soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden darf und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt, was freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall ist als im Eheschutzverfahren. Eine langjährige Rechtsprechung hat zur Begründung der Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit während der bestehenden Ehe den Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) in Analogie herangezogen. Die betreffende Verpflichtung ergibt sich indes bereits aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltsführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt von Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen eigenen Haushalt führt, was normalerweise gleichzeitig bedeutet, dass Kapazitäten für die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit frei werden, soweit nicht Kinder zu betreuen sind, weshalb sich der bisher haushaltsführende Ehegatte nicht unbeschränkt auf die seinerzeit vereinbarte Rollenteilung berufen kann, zumal diese stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse steht."}