Die Beurkundungsvorschriften des Kantons Solothurn entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die den vorstehend wiedergegebenen Urteilen des Obergerichts des Kantons Obwalden und des Bundesgerichts zugrunde lagen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass alles, was zu beurkunden ist, durch die Unterschrift der Urkundsperson ihrer räumlichen Stellung nach gedeckt sein muss. Die Unterschrift hat den Abschluss der Urkunde zu bilden. Ein nicht unterschriebenes und dem von der Urkundsperson unterschriebenen Teil der Urkunde nachfolgendes Dokument, gilt nicht als beurkundet, auch wenn es dem Vorstehenden beigeheftet oder beigebunden ist.